Montagabend, der erste Tag der Woche ist geschafft. Man hetzt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause, begrüßt die Familie und haut sich dann mit der Fernbedienung aufs Sofa.
Bierchen und Knabbereien sind aufgereiht, doch dann wird die abendliche Stille durch ein schrilles Telefonklingeln massiv gestört. Ein beherzter Telefonverkäufer will seinen super günstigen Umweltstrom zum Spottpreis loswerden. Ein Argument folgt dem anderen, aber letztendlich ist man von diesem Redeschwall nur genervt und versucht das Gespräch unverzüglich wieder zu beenden. Kaum sitzt man wieder auf seinem Sofa, ruft der nächste Verkäufer an und will seine alten Handys loswerden. Langsam reicht es aber, zumal die Anrufe mit unterdrückter Rufnummer erfolgten.
Vor diesen Feierabendbelästigungen und Telefonterror kann man sich mit Hilfe des Gesetzes zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung jetzt erfolgreich schützen. Das Gesetz trat am 04. August 2009 in Kraft und erlaubt bei Verstößen Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung von bis zu 50.000 Euro zu erheben. Wird die Rufnummer des Anrufers nicht angezeigt, dann können auf den Werbeanrufer bis zu 10.000 Euro Strafgebühren zukommen. Dazu muss man am Telefon aber so tun, also würde man an dem angebotenen Produkt interessiert sein, denn nur so kann man die Anschrift des Anrufers herausbekommen. Verträge, die mündlich am Telefon geschlossen wurden, können schriftlich widerrufen werden. Alles weitere kann dem Gesetzestext entnommen werden.
Die neuen Preisobergrenzen für 0180 Nummern greifen erst ab dem 1. März 2010. Ab diesem Zeitpunkt werden Anrufer zu 0180 Servicenummern aus den Mobilnetzen günstiger.






